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Kauf von Individualsoftware IT-Recht: Neue Stolpersteine für Softwarekäufer
von Tomas Schweigert*
Auf den ersten Blick sieht alles ganz einfach aus: Der Kauf von Individualsoftware fällt seit der letzten Schuldrechtsreform unter das Kaufrecht. Damit entfällt das aufwändige Übergabe- und Abnahmeprozedere beim Käufer, wie es das alte Werkvertragsrecht vorsah. Können sich Software-Käufer nun also entspannt zurück lehnen? Und muss mit dem Wegfall der Abnahme nur noch der Hersteller nachweisen, dass er mängelfrei geliefert hat? Die Sache ist nicht ganz so einfach. Dies macht bereits ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) von 1999 klar. Ihm zufolge muss ein Käufer die gelieferte Ware „unverzüglich“ auf Mängel überprüfen. Ansonsten gilt die Software als genehmigt. Also hat sich die Praxis von Entwicklungsprojekten in der IT doch nicht entscheidend geändert: Zwar ist die systematische Abnahme der bestellten Software rein juristisch nicht mehr vorgeschrieben. Doch könnte der Käufer ein böses Erwachen erleben, wenn er auf die gründliche Prüfung des Produkts wirklich verzichtet oder seine Prüfung nicht sauber und revisionssicher dokumentiert. Denn damit würde er seine Gewährleistungsansprüche verlieren. Auch Falschlieferungen und Mengenfehler bei Zuviel- oder Zuweniglieferung würden als genehmigt gelten. Letztlich schleicht sich die Pflicht zum systematischen Software-Testen durch die Hintertür wieder ein. Das bedeutet, dass der Käufer für die gelieferte Software einen an den Anforderungen orientierten und angemessenen Testprozess definieren und umsetzen muss. Dieser muss sicher stellen, dass die Erfüllung aller an die gelieferte Software gestellten Anforderungen unverzüglich nach der Lieferung geprüft und all dies auch ordnungsgemäß dokumentiert wird. Darüber hinaus muss der Käufer die gefundenen Mängel konkret und spezifiziert rügen. Sonst besteht die Gefahr, dass er für eventuelle Software-Fehler doppelt bezahlt. Zum einen, weil er nicht die gewünschte Leistung für sein Geld erhalten hat. Zum anderen, weil er die Nachbesserungen am Produkt nun sogar selbst bezahlen muss. Das unmittelbare Testen nach Produktlieferung wollen manche Unternehmen nun umgehen. Über die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ versuchen sie, die Fristen für das Testen in die Länge zu ziehen oder den Nachweis über die vereinbarte Produktleistung auf den Hersteller abzuwälzen. Doch gehen diese Firmen ein hohes Risiko ein. Denn möglicherweise werden solche Regelungen vor Gericht keinen Bestand haben. Zwar hat sich der BGH noch nicht mit einem solchen Abbedingen der Rügepflicht bei Software beschäftigt. Doch Urteile aus anderen Branchen weisen darauf hin, dass die Richter Kaufleute nur in Ausnahmefällen aus ihrer Untersuchungs- und Rügepflicht entlassen. Hinzu kommt, dass sich diese Unternehmen dadurch langfristig keine wirtschaftlichen Vorteile verschaffen. Im Gegenteil: Was nützt es, wenn der schwarze Peter beim Lieferanten liegt, der Käufer aber immer noch nicht über jene Software verfügt, die er für seinen Geschäftserfolg braucht? Die Frage ist: Was tun um den Erfolg eines Beschaffungsvorhabens wirklich sicherzustellen? Hier hat sich eine Qualitätssicherung bewährt, die schon während der Software-Entwicklung einsetzt. Nach dem Prinzip des Vorbeugens kann sie die meisten Fehler schon aufspüren und vermeiden, bevor sie überhaupt implementiert sind. Das senkt die Kosten erheblich. Denn mangelhafte Produkte oder gar der Weg vors Gericht sind immer teurer als Investitionen ins vorbeugende Testen, die ein böses Erwachen verhindern können. SQS im Internet: http://www.sqs.de * Tomas Schweigert ist Management Consultant bei SQS Software Quality Systems AG in Köln
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