Online-Artikel 20060506u1 Usedsoft Nachlizenzierung

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Nachlizenzierung und gebrauchte Lizenzen

Über Umwege auf die rechte Bahn

Das Callcenter-Unternehmen SmartCall geriet durch die verspätete Nachlizenzierung von fast 500 Softwarelizenzen in ein Dilemma. Üppige Strafzuschläge des Herstellers bis hin zu rechtlichen Konsequenzen drohten. Die Lösung: »gebrauchte« Lizenzen.

 

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ie Geschichte von SmartCall (Name geändert) ist eine Erfolgsstory. In den vergangenen zwei Jahren wuchs das Unternehmen rapide, und die Mitarbeiterzahl stieg von 350 auf 840 im Jahr 2005. Gerade aber durch das rasante Wachstum und das schnelle Aufstocken der Mitarbeiterzahlen, verlor man eines aus dem Auge: die notwendige Anpassung der Softwarelizenzen an die gestiegene Anzahl von Arbeitsplätzen.

»Wir waren froh über die positive Entwicklung«, erinnert sich Carsten Feldt (Name geändert), Geschäftsführer von SmartCall. »Dass wir uns strafbar gemacht haben, daran dachten wir gar nicht.« Eine Nachlässigkeit mit möglicherweise gravierenden Folgen. »Bei Unterlizenzierung drohen erhebliche straf- und zivilrechtliche Konsequenzen«, warnt der auf IT-Haftungsrisiken spezialisierte Münchner Rechtsanwalt Wilfried Reiners. Geschäftsführer und Vorstände haften in einem solchen Fall übrigens persönlich – ein Tatbestand, der laut deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann.

Anpassung der Lizenzen versäumt

Erst der neu eingestellte IT-Leiter von SmartCall stellte das Ausmaß des Problems fest: Es fehlten fast 500 Einzelplatzlizenzen einer wichtigen Software. Bei einer so großen Anzahl ist es aber mit einem einfachen Nachkauf nicht getan. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Firma dieser Größe auf einen Schlag 500 neue Mitarbeiter einstellt, ist eher gering. Ein Grund, weshalb die Softwarehersteller schnell misstrauisch werden und beginnen, Nachforschungen anzustellen.

Ein Nachkauf direkt beim Hersteller hätte so im besten Fall eine üppige Nachzahlung zur Folge – aber auch rechtliche Konsequenzen waren nicht auszuschließen. Die notwendige Nachlizenzierung hingegen nicht vorzunehmen, war kaum eine denkbare Alternative. Ein echtes Dilemma. In dieser Situation hörte Geschäftsführer Carsten Feldt vom Angebot der usedSoft GmbH. Das Münchner Unternehmen ist spezialisiert auf den Verkauf »gebrauchter« Softwarelizenzen, für die der Erstkäufer beispielsweise nach Umstrukturierungen oder Software-Umstellungen keine Verwendung mehr hat.

»Gebrauchte« Softwarelizenzen als Lösung

Für SmartCall die rettende Idee. Denn eine Nachlizenzierung – auch in größeren Stückzahlen – gestaltet sich bei usedSoft völlig unproblematisch. Dadurch, dass sich der Verkauf gänzlich unabhängig vom Hersteller vollzieht, erhält dieser auch keinerlei Informationen über Art und Umfang der Transaktion. Unerwünschte Rückfragen bleiben dem Unternehmen auf diese Weise erspart, weil usedSoft rechtlich nicht verpflichtet ist, nach den Umständen des Softwarekaufs zu fragen und das auch nicht tat.

Durch seinen Einkauf bei usedSoft gelang es SmartCall, seine beiden primären Ziele in Einklang zu bringen: Rechtlich steht das Unternehmen nun wieder auf der sicheren Seite – ohne jedoch durch den Nachkauf selbst finanzielle oder juristische Konsequenzen erst zu riskieren. Und quasi nebenbei konnte das Unternehmen beim Kauf der Software fast 50 Prozent gegenüber dem Marktpreis sparen.

Thema Rechtssicherheit

usedSoft garantiert beim Kauf »gebrauchter« Softwarelizenzen zu 100 Prozent Rechtssicherheit. In einem notariellen Testat bestätigte der Vorbesitzer, rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen zu sein und diese in Zukunft nicht mehr zu verwenden - ein zusätzlicher Service von usedSoft, dem deutschen Marktführer in Sachen »gebrauchter« Software.

Rechtliche Absicherung gewährleistet aber nicht nur das Testat, sondern insbesondere auch ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2000. Der BGH entschied, dass der so genannte Erschöpfungsgrundsatz auch für Software gilt. Das Recht des Herstellers an seinem Produkt erschöpft sich demnach in dem Moment, in dem er das Produkt zum ersten Mal verkauft. »Es ist die einhellige Meinung der Rechtswissenschaft, dass der Handel mit gebrauchter Software grundsätzlich zulässig ist,« bestätigen auch die auf Lizenzrecht spezialisierten Münchner Rechtsanwälte Andreas Meisterernst und Raphael Vergho.

Martina Lamping

 

 

 

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