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Datensicherung auf externen Festplatten Kleiner Kasten – große Sicherheit Externe Festplatten sind für die Datensicherung eine interessante Alternative zu anderen Speichermedien. Sie sind einfach zu handhaben, robust und lange haltbar. Und die Handhabung ist auch so gut nachvollziehbar, dass sie sich als universelles Sicherungsmedium einsetzen lassen – wenn man auf wenige Besonderheiten achtet.
ach den Empfehlungen der Bundesärztekammer (BÄK) und der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) sind Ärzte verpflichtet, nicht nur Daten sicher vorzuhalten, sondern auch täglich eine Datensicherung durchzuführen. Bisher wurden hierfür meist Bänder oder optische Speichermedien wie beschreibbare CDs und/oder DVDs verwendet. Doch die Handhabung dieser Medien ist nicht nur aufwendig, auch die zu sichernden Inhalte wachsen so schnell an, dass man selbst bei DVDs mit einem Medium (also einer »Scheibe«) nicht mehr auskommt. Eine Alternative dazu sind externe Festplatten. Diese stecken in einem extra Gehäuse und werden in der Regel an den PC oder das Notebook über die USB-Schnittstelle angeschlossen. Dort lassen sie sich wie eine eingebaute Festplatte ansprechen und als Ziel für Datensicherungen in dem Backup-Programm konfigurieren. Externe Festplatten bieten die folgenden Vorteile: · Sie haben meist eine hohe Kapazität. Der Datenbestand einer kompletten Arztpraxis passt mindestens einmal, wenn nicht gar mehrmals auf ein Laufwerk. · Moderne Festplatten sind schnell, so lassen sich Daten in kurzer Zeit ablegen und wiederfinden, dafür sorgen die entsprechenden Anschlussschnittstellen. · Externe Festplatten sind vergleichsweise sicher: Wenn Sie ein Laufwerk wie die Buffalo HD-PXT wählen, ist dieses auch gegen Stöße geschützt. · Sie lassen sich leicht handhaben, können bei laufendem Betrieb an den PC angeschlossen werden und sind dann sofort zum Speichern verwendbar. Setzt man als Arzt oder in einer Arztpraxis eine Netzwerk-Speicherstation (NAS) wie die Buffalo Terastation III ein, befindet sich an ihr eine USB-Schnittstelle, an die das externe Laufwerk direkt angeschlossen werden kann, um ohne Belastung des Netzwerkverkehrs die Daten darauf zu übertragen. · Sie sind preiswert und zu einem relativ günstigen Preis zu haben. Allerdings sollte man auf jeden Fall darauf achten, ein Markenlaufwerk zu wählen, da man damit sicher sein kann, im Gewährleistungsfall Ersatz und Service zu bekommen. Verschlüsselung ist notwendig. Festplatten sind aus einem weiteren Grund sehr gut für die Datensicherung geeignet: Nach den gesetzlichen Vorschriften müssen Ärzte ihre dokumentierten Aufzeichnungen jederzeit wieder abrufen können. Da die Daten auf der Festplatte im direkten Zugriff bereit stehen, ist auch nach längerer Speicherdauer ohne Zeitverlust ein Abrufen älterer Daten und Informationen möglich. Nach den »Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis« der BÄK und der KV müssen Daten, die auf separaten Medien gespeichert werden, gegen den unbefugten Zugriff Dritter geschützt werden – Klartext: wird die Festplatte gestohlen oder geht verloren, dürfen Fremde nicht einfach auf die darauf gespeicherten Daten wie Patienteninformationen zugreifen können. Deswegen müssen die Daten auf jeden Fall verschlüsselt auf dem Laufwerk gespeichert werden, und dafür reicht der Funktionsumfang vieler externer Festplatten meist nicht aus. Aus diesem Grund schauen Sie am besten nach Geräten, die eine Verschlüsselung extra mit anbieten, wie es die Ministation HDX von Buffalo tut. Sie enthält hardwaremäßig eine Verschlüsselungsfunktion, so dass Fremde die auf der Ministation gespeicherten Datenbestände auf keinen Fall nutzen können. Nur ein Baustein. Müssen die Unterlagen länger als 10 Jahre aufbewahrt werden, kann man nach Ablauf dieser Frist dazu übergehen, sie zusätzlich auf einem weiteren Laufwerk zu archivieren. Überhaupt empfiehlt es sich, die Datensicherung mindestens einmal in der Woche ein zweites Mal auf ein zusätzliches Laufwerk durchzuführen und dieses außerhalb der Praxisräume zu deponieren. Datensicherung gehört zu den Pflichten eines Arztes, deswegen ist es wichtig, die entsprechenden Prozeduren mit dem Personal gründlich zu besprechen und peinlich auf deren Einhaltung zu achten, um nicht mit rechtlichen Konsequenzen kämpfen zu müssen. Für die Datensicherung von Textdokumenten und Bildern kann die zum externen Laufwerk mitgelieferte Software benutzt werden, für die Patientendatenbank ist in der Regel ein Bestandteil in einem der Menüpunkte in der Arztsoftware enthalten. Eine Einverständniserklärung der Patienten für die Speicherung der Daten ist übrigens hierfür nicht gesondert notwendig (siehe auch Kasten). Externe Festplatten sind somit eine ideale Lösung für Ärzte und Arztpraxen, nicht nur zum Transport von Dateien, sondern auch zur Datensicherung. Sie sollten aber darauf achten, dass hierfür Markenlaufwerke eingesetzt werden, die zum einen gegen Stöße geschützt sind und zum anderen einen wirksamen Schutz gegen unbefugten Zugriff auf die Daten enthalten. Thomas Jungbluth __________________________________________ Thomas Jungbluth ist IT-Autor und -Experte seit mehr als 23 Jahren.
Feste Platten Quelle: Buffalo
Externe Festplatten gibt es mit Kapazitäten bis zu 2 TB – die hier ist zusätzlich gegen Stöße geschützt und bietet eine integrierte Hardwareverschlüsselung.
Festplatte für die Datensicherung Buffalo Ministation HD-PXTU2-EU · Formfaktor: 2,5 Zoll · Anschluss zum Computer: USB 2.0 · Datenübertragungsrate Max. 480 Mbps (High-Speed-Modus) · Interne Festplatte mit Festplattenschnittstelle SATA · Speicherkapazitäten: 320 GB, 500 GB, 1 TB · Anzahl der Laufwerke: 1 · Besondere Eigenschaften: Stoßfest, mit Hardwareverschlüsselung · Unterstützte Betriebssysteme: (Setup-Dienstprogramm) Windows 7 (32/64 Bit), Windows Vista (32/64), Windows XP, MAC OS x 10.4 oder höher · Abmessungen (B x T x H) 90 x 134 x 20 mm · Gewicht: 240 g · Betriebsumgebung 5-35 °C, relative Luftfeuchtigkeit 20-80 % (nicht kondensierend) · Stromversorgung über USB-Anschluss
Rechtsgrundlagen für die ärztliche Dokumentation Die Verpflichtung zur Dokumentation ergibt sich aus § 10 Abs. 1 MBO, § 57 Abs. 3 BMV-Ä beziehungsweise § 13 Abs. 10 EKV sowie aus anderen gesetzlichen Vorschriften (etwa Röntgenverordnung) und aus dem Behandlungsvertrag. Nach § 10 Abs. 1 MBO haben Ärzte über die in Ausübung ihres Berufs gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für den Arzt, sie dienen auch dem Interesse der Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation (die jederzeit abrufbar sein muss). Das Erstellen einer ärztlichen Kartei (Krankenakte) ist datenschutzrechtlich das Erheben und Speichern personenbezogener Daten. Der Arzt ist im Rahmen der Zweckbestimmung des Behandlungsvertrags verpflichtet und berechtigt, die von ihm als notwendig erachteten Daten zu dokumentieren (erheben und speichern – § 28 Abs. 1 BDSG –). Entsprechend dieser vertraglichen Verpflichtung bedarf es zur bloßen Erstellung einer Patientenkartei keiner Zustimmung oder Benachrichtigung des Patienten. Im Rahmen der Zweckbestimmung des Patientenvertrags ist das Speichern von Patientendaten auch mittels EDV zulässig. Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Längere Aufbewahrungsfristen ergeben sich beispielsweise für Aufzeichnungen über Röntgenbehandlung gem. § 28 Abs. 3 Satz 1 Röntgenverordnung und für die Anwendung von Blutprodukten nach § 14 Abs. 3 Transfusionsgesetz.
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